![lps/Cb. Bulle und Bär vor der Frankfurter Börse]()
REGION. lps/Cb. Banken, Sparkassen, Bausparkassen und sonstige Geldinstitute verwalten auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu zählen etwa Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren und anderen Geschäftsanteilen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften. Wer bei diesen Einrichtungen einen Freistellungsauftrag gestellt hat oder im Jahr 2014 noch stellt, kann die pauschale Abgeltungssteuer vermeiden. Der Sparer-Pauschbetrag, wie er offiziell heißt, liegt für Ledige unverändert bei 801 Euro und für steuerlich nicht getrennt veranlagte oder dauerhaft getrennt lebende Verheiratete bei 1602 Euro. Er beinhaltet bereits die Werbungskosten.
Depotgebühren sind in diesem Rahmen nicht gesondert absetzbar. Es ist möglich, Freistellungsaufträge bei mehreren Instituten gleichzeitig einzureichen, sofern die Gesamthöhe die genannten Grenzen nicht übersteigt. Wird das gesetzlich zulässige Volumen des Freistellungsauftrags doch überschritten, nimmt die Steuerverwaltung eine nachträgliche Besteuerung vor. Außerdem mahnt sie die Steuerpflichtigen zu Korrekturen an. Bei neu gestellten Freistellungsaufträgen ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben, bei zusammen veranlagten Ehegatten müssen beide Nummern genannt werden.
Was den freigestellten Betrag übersteigt, unterliegt der Abgeltungssteuer. Das ist eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, ggf. zuzüglich Kirchensteuer. Sie ist von den Banken direkt abzuführen. Im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung können die abgeführte Kapitalertragsteuer und der Soli-Zuschlag in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erstattet das Finanzamt die Steuer zurück.